Ref. FTO – ÜBERARB. 06/2014

ARMO SPA – ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN – gültig ab 01.06.2014 bis zur Überarbeitung

 

Kapitel 1 – Lieferbedingungen

Diese allgemeinen Lieferbedingungen („allgemeine Bedingungen“) regeln Aufträge und Verträge, die von der ARMO SPA angenommen werden, mit Ausnahme abweichender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.

  1. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Lieferungen werden ausschließlich durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und die Auftragsanfrage des Kunden setzt voraus, dass dem Kunden die nachfolgend erklärten Klauseln bekannt sind, dass er sie annimmt und dass er Bezug darauf nimmt. Eventuelle zu unseren allgemeinen Bedingungen im Gegensatz stehende oder davon abweichende Bedingungen werden als ungültig erachtet. Davon ausgenommen ist eine ausdrückliche Annahme solcher Bedingungen mit beiderseitiger Unterfertigung. Diese allgemeinen Bedingungen regeln auch alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden bis zum Eintritt der Gültigkeit neuer allgemeiner Lieferbedingungen der ARMO.

  1. Auftrag und Annahme

Der Auftrag muss alle technischen Produkteigenschaften enthalten. Andernfalls hält sich die ARMO an ihre eigenen Produktionsstandards. Eventuelle technische Spezifikationen, die während der Definition des Auftrags nicht vorgesehen wurden, werden nicht berücksichtigt; außerdem werden Beschwerden betreffend Eigenschaften oder Verwendungszwecke des Produkts, die im Auftrag nicht enthalten oder angegeben sind, nicht akzeptiert.

Der Auftrag gilt als angenommen und bestätigt, sobald der Käufer eine formelle Bestätigung seitens der ARMO erhält. Eventuelle Änderungen am Auftrag gelten bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt wurden. Im Fall einer Stornierung des bestätigten Auftrags oder im Fall einer Nichteinhaltung ist eine Pönale in Höhe von mindestens 10 % des Auftragswertes vorgesehen.

  1. Lieferbedingungen

Die auf unserer Auftragsbestätigung angegebenen Bereitstellungs- und Lieferbedingungen sind nicht bindend und daher lediglich als Richtwerte anzusehen. Eventuelle Verzögerungen berechtigen daher keinesfalls zu Schadenersatz oder zur teilweisen oder vollständigen Auflösung des Vertrages.

  1. Lieferart

Unbeschadet davon abweichender Vereinbarungen, die bei Auftragserteilung ausdrücklich angegeben und angenommen werden müssen, erfolgt die Lieferung von Materialien ausschließlich an unsere Produktionsniederlassungen; die Lieferfrist gilt bei Benachrichtigung, dass die Ware fertig ist, als erfüllt. Die Waren werden stets auf volles Risiko des Kunden versendet, auch wenn sie Frei Lieferort verkauft wurden. Daher hat der Kunde die Ware bei ihrem Eintreffen zu überprüfen und beim Lieferanten Beschwerde betreffend Beschädigungen, Fehler oder Defekte einzubringen, indem diese am Transportdokument vermerkt werden. Zudem besteht bei sonstigem Verfall die Möglichkeit diesbezüglich Ausnahmen geltend zu machen.

Die Waren werden auf Kraftfahrzeuge geladen und das Abladen sowie das darauf folgende Verteilen muss unter Zuhilfenahme eines geeigneten Geräts und von qualifiziertem Fachpersonal, die vom Kunden bereitgestellt werden ohne dass der Armo Spa dafür Kosten entstehen, ausgeführt werden.

  1. Preis und Zahlungsbedingungen

Der Preis für die Lieferung ist jener Preis, der in der Auftragsbestätigung und in den später ausgestellten Rechnungen angegeben wurde. Armo versichert Kredite beim Unternehmen Viscontea der Unternehmensgruppe Coface. Die Zahlungsbedingungen werden nach Bestätigung durch die Kreditversicherungsgesellschaft definitiv vereinbart. Falls keine angemessene Deckung für die gesamte Auftragssumme gewährt wird, werden für den überschüssigen Teil garantierte Zahlungsformen angewendet (Vorkasse, Bankgarantie etc.). Der Versicherungsschutz gilt nicht als Abtretung des Kredits. Unsere Rechnungen sind bindend und die Fristen, Summen und Zahlungsbedingungen gelten als grundlegend, daher sind sie unbedingt einzuhalten. Eine ausbleibende, verzögerte oder nur teilweise Einhaltung räumt der ARMO das Recht ein, den Vertrag aufzulösen.

Für jeden Zahlungsverzug entrichtet der Käufer Verzugszinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das Recht seitens der ARMO eventuelle weitere Schadenersatzforderungen einzubringen ist nicht ausgeschlossen.

  1. Reklamationen und Hinweise auf Defekte

Der Kunde ist dazu angehalten die ARMO schriftlich über eventuelle Defekte zu informieren. Die Garantie verfällt, wenn der Kunde den Schaden nicht binnen 8 Tagen ab seiner Feststellung mitteilt. Wenn sich die Mitteilung über den Schaden als unbegründet erweist, hat die ARMO das Recht auf Ersatz für eventuell angefallene Kosten.

  1. Dauer und Umfang der Garantie

Die Garantie gilt 24 Monate ab Lieferung. Falls die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wird und sich als begründet erweist, ist die ARMO lediglich dazu verpflichtet die als defekt anerkannte Ware am selben Ort, an dem die ursprüngliche Lieferung erfolgte, auszutauschen. Dabei ist die defekte Ware vorab an den Hersteller zurückzusenden. Transport- und/oder Reisekosten des Personals von ARMO sind ausgeschlossen. Jegliche Rechte seitens des Kunden auf Auflösung des Vertrages oder Reduktion des Kaufpreises sind ausgeschlossen und der Schadenersatz sowie die Rückvergütung der angefallenen Kosten sind ebenfalls jedenfalls ausgeschlossen. Reklamationen räumen dem Käufer nicht das Recht ein die Zahlung der Rechnung für die beanstandete Ware auszusetzen und die Garantie gilt nur dann, wenn die Zahlungsfristen vom Käufer eingehalten wurden. Alle Teile, die aufgrund von Nachlässigkeit oder Fahrlässigkeit bei der Verwendung (fehlende Einhaltung der Angaben zur Funktionstüchtigkeit der Maschine), aufgrund nicht erlaubter Änderungen, falscher Installation oder aufgrund einer Wartung, die nicht von autorisiertem Personal ausgeführt wurde, aufgrund von Transportschäden oder aufgrund von Umständen, die nicht auf Herstellungsdefekte zurückzuführen sind, defekt sind, werden von der Garantie nicht abgedeckt.

  1. Anwendbares Gesetz und Gerichtsstand

Alle Verhältnisse zwischen der ARMO und dem Kunden gelten als bindend und sind einzig unter Bezugnahme auf die italienischen Gesetze zu interpretieren. Jegliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Verkäufen oder Lieferungen und den dafür unterzeichneten Verträgen und Verpflichtungen, die mit unserem Unternehmen eingegangen wurden, werden ausschließlich am Gericht in Turin beigelegt.

  1. Schutz personenbezogener Daten

Wie in der DSGVO vorgesehen, möchten wir unsere Kunden darüber informieren, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwendet werden. Der Kunde kann von seinen in der DSGVO vorgesehenen Rechten wie Richtigstellung, Aktualisierung und Löschung seiner Daten Gebrauch machen. Der Inhaber der Datenverarbeitung ist die Armo S.p.A. mit Firmensitz in Rosa di Luxemburg 1, 10093 Collegno (TO), Italien.

  1. Verhandlung der Klauseln

Die Vertragsparteien erkennen an und kommen überein, dass alle Vorschriften in diesen allgemeinen Bedingungen zwischen ihnen verhandelt wurden. Die Nichtigkeit einer oder mehrerer oben angeführter Klauseln führt keinesfalls zur Nichtigkeit der allgemeinen Bedingungen. Der Kunde bestätigt hiermit außerdem, dass er die Bedeutung dieser allgemeinen Bedingungen gelesen und verstanden hat

  1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen werden in italienischer Sprache veröffentlicht und in die Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch übersetzt. Bei Unterschieden sind die Inhalte in italienischer Sprache stets den Übersetzungen vorzuziehen.